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- Satzung vom 18.03.2026
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Herzlich Willkommen bei den Freie Wähler Markt Tettau e.V.! Wir freuen uns über Dein Interesse an einer Mitgliedschaft.
Um Mitglied zu werden, kannst Du entweder direkt mit uns Kontakt aufnehmen oder das Antragsformular ausfüllen und an uns senden. Das Formular findest Du hier, ebenso wie unsere Satzung, die Dir weitere Einblicke in unseren Verein gibt.
Wir freuen uns darauf, Dich bald persönlich kennenzulernen!
Antrag auf Mitgliedschaft (pdf)
& Datenschutz gem. DSGVO (pdf).
Satzung des Freie Wähler Markt Tettau e.V.
Im Folgenden finden sie die Satzung des Vereins mit Stand der Gründung vom 18.03.2026
§ 1 Name, Sitz und Zielsetzung des Vereins
1. Der Verein Freie Wähler Markt Tettau e.V. ist eine Vereinigung von Bürgern, die sich zum Ziel gesetzt haben, auf die im Markt Tettau zu betreibende Kommunal- und Landespolitik zum Besten der Bürgerschaft einzuwirken.
2. Deshalb beteiligt sich der Verein Freie Wähler Markt Tettau e.V. an den Wahlen zum Gemeinderat, sowie deren Vorbereitung in Wort und Schrift. Sie tritt insoweit als überparteiliche freie Wählergruppe im Sinne des Bayrischen Gemeindewahlgesetzes unter nachfolgendem Namen Freie Wähler Markt Tettau (FW) auf.
3. Der Verein Freie Wähler Markt Tettau e.V. ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz im Markt Tettau im Landkreis Kronach.
§ 2 Zweck
1. Zweck und Aufgabe der Freien Wähler Markt Tettau bestehen darin, den Bürgern des Marktes Tettau eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und darüber mitzubestimmen.
2. Zur Verwirklichung der politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen oder zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie allein ihrem Gewissen verantwortlich sind und sachgerecht zum Wohle der Bürger entscheiden. Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt durch eine Versammlung der im Markt Tettau wahlberechtigten Mitglieder. Es gelten die Fristen des Kommunalwahlrechts.
3. Der Verein Freie Wähler Markt Tettau e.V. kann einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beitreten.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Eintritt in Freie Wähler Markt Tettau e.V. erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und setzt Volljährigkeit voraus. Der Eintretende darf keiner politischen Partei außer der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER oder keiner kommunalen Wählervereinigung angehören, falls letztere nicht Mitglied im FW-Landesverband Bayern ist. Die Eintrittserklärung wird mit der Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Jedem Mitglied ist der Austritt aus dem Verein freigestellt; er ist durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand (§4) vorzunehmen und wird mit Zugang wirksam.
2. Die Vorstandschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es
- gegen die in §§ 1,2 aufgeführten Grundsätze verstößt
- einer politischen Partei außer der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER beitritt
- dem Ansehen der FW-Freien Wähler schadet.
- mit seinen Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate im Rückstand ist.
Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich verlangen, dass über den Ausschluss die Mitgliederversammlung entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds.
§ 4 Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, sowie bis zu 2 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, Schriftführer und bis zu 2 Öffentlichkeitsreferenten. Einzelne dieser Funktionen können auch in Personalunion von den Vorsitzenden wahrgenommen werden.
2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
3. Erweiterter Vorstand: Der geschäftsführende Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Zwecke (z. B. Teilnahme an Wahlen) und Aufgaben (z.B. Bildung von Arbeitskreisen, Mandatsträger) weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand kooptieren. Die Dauer ihrer Mitgliedschaft ist beschränkt auf die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstands und auf die Dauer der Erfüllung ihrer Zweck- bzw. Aufgabenbestimmung.
4. Die Delegierten vertreten Freie Wähler Markt Tettau e.V. in den übergeordneten FW-Verbänden (Bezirksverband, Landesverband). Sie werden rechtzeitig vor einer Delegiertenversammlung für diese Versammlung und in der erforderlichen Zahl durch Wahl der Mitgliederversammlung bestimmt. Ihre Amtszeit entspricht der der Vereinsvorstandschaft. Die Delegierten sind an keine Weisungen gebunden.
§ 5 Vertretungsbefugnis der Vorstandschaft
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
§ 6 Wahl der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung (§7) auf jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wahl ist schriftlich und geheim. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen in geheimer Wahl bestimmt werden. Für die weiteren Vorstandspositionen kann die Wahl auf Antrag offen vorgenommen werden, es sei denn, dass auch nur ein anwesendes Mitglied widerspricht oder über mehr als nur einen Kandidaten abzustimmen ist.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. In jedem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Diese Versammlungen sind vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen in einer nach §§126 ff BGB zulässigen Form unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
2. Eine Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft unverzüglich einzuberufen, wenn der Bestand der Freien Wähler Markt Tettau gefährdet ist oder dessen Zielsetzung und Zweck geändert werden sollen. Sie ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
3. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung (§ 6 Satz 2, und § 12 Abs. 2 bleiben unberührt).
4. Über die gefassten Beschlüsse ist eine von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, was voraussetzt, dass die Unterzeichnenden an der Versammlung teilgenommen haben.
5. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren, die jährlich die Kassenprüfung (§ 9) vornehmen und der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten haben. Sie entscheidet über die Entlastung der Vorstandschaft, über die des Schatzmeisters (§ 9) nach Anhörung der Revisoren (§ 7 Abs. 5 Satz 1).
§ 8 Beiträge
Der Verein erhebt zur Deckung seines finanziellen Aufwandes und zur Verwirklichung seiner Zielsetzungen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die jeweilige Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März jeden Jahres zu entrichten.
§ 9 Aufgaben des Schatzmeisters
Der Schatzmeister hat über die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und mindestens einmal jährlich in einer Mitgliederversammlung darüber Rechnung zu legen.
§ 10 Geschäftsordnung
Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderung sind auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen. Über sie ist mit einer 2/3- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu beschließen.
§ 12 Auflösung
1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so bedarf es dazu einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder unter der weiteren Voraussetzung, dass die Mitglieder der Freien Wähler Markt Tettau bei der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung (§ 7 Abs.1) auf einen solchen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen worden sind.
2. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt sein gesamtes Vermögen der nächsthöheren FW-Freien Wähler Organisation zu und muss für die satzungsgemäßen Aufgaben der FW-Freien Wähler verwendet werden. Zur Vereinfachung der Schreibweise wurde die maskuline Form gewählt.
Tettau, den 18.03.2026